Rechtsgrundlagen
Folgende allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt setzen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aussonderung von Schriftgut:
- Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA), v. a. §§ 2, 9, 12,
- Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), v. a. §§ 18-21.
Sie regeln auch die aus Sicht der abgebenden Verwaltung vordringlichsten Fragen wie:
Mit ergänzender oder vorrangiger Bedeutung gelten in einzelnen Verwaltungsbereichen weitere ressortspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit zum Teil abweichenden Regelungen:
- Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JSchrG LSA),
- Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JAufbVO)
- Aufbewahrungsbestimmungen der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder (AufbewBest.; Stand: Februar 2007),
- Bestimmungen über das Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV).
Für bestimmte Stellen des Bundes mit Sitz in Sachsen-Anhalt ist nicht das Bundesarchiv, sondern das Landesarchiv Sachsen-Anhalt zuständig. Unabhängig davon gelten hier jedoch die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften:
- Bundesarchivgesetz (BArchG), v. a. § 2.