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Zur Zukunft gehört Geschichte - Bestandserhaltung im Landesarchiv Sachsen-Anhalt

Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt verwahrt in fünf Magazingebäuden in Magdeburg, Wernigerode, Merseburg und Dessau über 51 laufende Kilometer Akten, mehr als 55.000 Urkunden, 300.000 Karten und Pläne, 2,6 Mio. Fotos und Filme sowie Tonbänder.

Die archivierte Überlieferung spiegelt über eintausend Jahre geschichtlicher Entwicklung Sachsen-Anhalts. Die dauerhafte Erhaltung des Archivgutes hat für das Landesarchiv strategische Priorität. Das historische Gedächtnis des Landes Sachsen-Anhalt muss auch in der Zukunft allen Interessierten in seiner Originalform zur Nutzung zugänglich sein.

Jede Archivgutform stellt besondere Anforderungen an die Bestandserhaltung: Fotos benötigen andere klimatische Bedingungen als Akten oder Urkunden, die schriftliche Überlieferung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ist durch industriell gefertigtes, säurehaltiges Papier massiv gefährdet.

Bestandserhaltung muss rechtzeitig erfolgen, um weitere Schädigungen zu vermeiden und gefährdete Archivalien nutzbar zu halten. Bestandserhaltung muss zugleich Kompromisse schließen zwischen dem Notwendigen und dem durch begrenzte personelle wie finanzielle Ressourcen Möglichen.

Konservierung und Restaurierung reagieren dabei auf übernommene Altschäden, gegenwärtig ablaufende Schadensprozesse und noch in der Zukunft liegende Schadensrisiken.

Zur Bestandserhaltung gehört auch das Ausbilden eines Problembewusstseins, das Veränderungen am Archivgut wahrnimmt und die eigenen Nutzungsbedingungen kritisch hinterfragt bzw. korrigiert, um die Benutzung für alle Interessierten zu erleichtern und zugleich das Archivgut dauerhaft für die Zukunft zu sichern.

Bestandserhaltung ist eine gesetzliche Kernaufgabe des Landesarchivs und erstreckt sich über das gesamte Archivgut – unabhängig von seinem aktuellen Zustand. Denn Bestandserhaltung setzt nicht erst mit restauratorischen Maßnahmen an bereits geschädigtem Schriftgut ein. Im Fokus einer nachhaltigen Strategie stehen vielmehr vorbeugende Maßnahmen sowie die Unterbrechung von Schadensprozessen, die eine Notwendigkeit zur Schadensbehebung gar nicht erst entstehen lässt.

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