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Ermittlungs- und Strafprozessakten, Strafvollstreckungsunterlagen

Ermittlungs- und Strafprozessakten entstanden bei den Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Sondergerichten und Amtsgerichten in ihrer Funktion als Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und teilweise als Strafregisterbehörde. Sie können erkennungsdienstliche Belege, Anzeigenformulare, Ermittlungsunterlagen, die Anklageschrift, Zeugenaussagen, das Urteil mit Begründungen und weitere persönliche Daten des Verurteilten, gelegentlich auch zu seinen Verwandten und Bekannten enthalten. Die Überlieferung des Landesarchivs Sachsen-Anhalt umfasst vor allem den Zeitraum vom letzten Viertel des 19. Jahrhunderts bis 1945. Die Ordnung innerhalb der Bestände orientiert sich meist an den Personennamen von A bis Z. Es ist jedoch anzumerken, dass einzelne Überlieferungen von Strafprozessen, wie zum Beispiel des Reichskammergerichts zu Wetzlar oder die Überlieferungen der Ämter als lokale Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, bis ins 14. Jahrhundert zurückreichen.
Wurde ein Angeklagter in Untersuchungshaft genommen oder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, so ist die Aufnahme in einem Gefangenenbuch oder mit der Anlegung einer Gefangenenkarteikarte registriert worden. Im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg liegen Strafvollstreckungsunterlagen (Gefangenenbücher, Gefangenenkarteikarten, Häftlingspersonalakten) von Straf-, Gerichts- und Jugendgefängnissen der Orte Burg, Genthin, Gommern, Halberstadt, Magdeburg, Oschersleben, Salzwedel, Schönebeck, Seehausen (Altmark) und Stendal aus den Jahren 1906 bis 1952 vor, diese sind jedoch insgesamt nur sehr lückenhaft überliefert.

Für die Recherche nach Strafprozessakten und Gefangenenbüchern sollte gekannt sein, an welchem Gericht verhandelt wurde und in welchem Gefängnis der Vorfahr inhaftiert war.
Bei den jüngeren Gerichts- und Vollstreckungsakten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Unterlagen enthalten, die noch archivrechtlichen Schutzfristen für personenbezogenes Schriftgut unterliegen – gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA endet die Schutzfrist 30 Jahre nach dem Tod oder 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Eine Einsichtnahme wäre bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA möglich.



Auswahl von Strafprozessakten und Gefangenenbüchern im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg:

 



Auswahl von Strafprozessakten und Gefangenenbücher im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Merseburg:



Weitere Hinweise:

Strafprozessakten über vermeintliche Hexen und Zauberer im Kurfürstentum Sachsen wurden systematisch von Manfred Wilde für die 2003 im Böhlau Verlag Köln Weimar Wien erschienene Publikation „Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen“ erfasst. Er hat dazu auch zahlreiche Archivalien des Landesarchivs Sachsen-Anhalt ausgewertet, darunter in den Beständen A 29b, A 30a I, A 31a, A 31b, A 32a, A 33, D 6, D 8, D 9, D 10, D 15, D 18, D 21, D 24, D 31, D 40, D 48, D 49, D 52, Dd 24, H 1, H 8, H 53, H 149, H 189 und H 173.
Auf das heutige Sachsen-Anhalt bezieht sich die Publikation „Ihrer Zauberei halber verbrannt: Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit auf dem Gebiet Sachsen-Anhalt“ von Monika und Dietrich Lücke (Mitteldeutscher Verlag, Halle 2011).