Wann darf vernichtet werden?
Die Vernichtung von dienstlichen Unterlagen ist archivrechtlich nur erlaubt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es liegt eine schriftliche Vernichtungsgenehmigung des Landesarchivs Sachsen-Anhalt vor.
(s. § 9a Abs. 4 ArchG LSA).
- Das Landesarchiv hat durch eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung auf die Anbietung der Unterlagen verzichtet.
(s. § 20 Abs. 1 AktO).
- Das Landesarchiv hat innerhalb von zwölf Monaten nach der Anbietung keine Entscheidung über die Archivwürdigkeit der Unterlagen getroffen.
(s. § 9a Abs. 4 ArchG LSA; abweichende Frist in Art. 15 AufbewBest-FV: 4 Monate)
Unabhängig davon ist immer zu prüfen, ob der Vernichtung anderweitige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.