Und dann? - Benutzung abgegebener Unterlagen im Archiv
Abgebende Stellen können ihr ehemaliges Schriftgut, welches ins Landesarchiv übernommen wurde, jederzeit einsehen. Sie sind insofern nicht von den Schutzfristen nach § 10 Abs. 3 ArchG LSA betroffen, die anderen Benutzern eine Einsicht erst nach Ablauf bestimmter Zeitspannen ermöglichen.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für solche Unterlagen, die bei der abgebenden Stellen auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu vernichten waren.
Eine Benutzung Ihrer ehemaligen Unterlagen ist jederzeit und kostenfrei im Lesesaal des jeweiligen Archivstandorts möglich. In begründeten Fällen können Archivalien auch an die abgebende Stelle ausgeliehen werden.