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Was ist anzubieten?

Anzubieten sind alle Unterlagen, die bei den anbietungspflichtigen Stellen entstanden, in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind,

  • unabhängig von ihrer äußeren Gestalt und Beschaffenheit
    (zum Beispiel Akten, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Plakate, Stempel, Bild- und Tondokumente, Dateien)
    (s. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 ArchG LSA; § 1 Abs. 9 BArchG)
     
  • unabhängig davon, ob sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen (wie Sozial- oder Steuergeheimnis) oder gelöscht werden müssten oder könnten
    (s. § 9 Abs. 2 ArchG LSA; § 2 Abs. 4 BArchG).

Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind

  • Unterlagen, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Abs. 1 ArchG LSA (u. a. bei unzulässiger Speicherung) unterliegen oder durch ein Spezialgesetz explizit von der archivgesetzlichen Anbietungspflicht ausgenommen sind (z. B. Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gem. § 24a SÜG)
     
  • Unterlagen, für die das Landesarchiv Sachsen-Anhalt eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilt hat.