Was ist anzubieten?
Anzubieten sind alle Unterlagen, die bei den anbietungspflichtigen Stellen entstanden, in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind,
- unabhängig von ihrer äußeren Gestalt und Beschaffenheit
(zum Beispiel Akten, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Plakate, Stempel, Bild- und Tondokumente, Dateien)
(s. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 ArchG LSA; § 1 Abs. 9 BArchG)
- unabhängig davon, ob sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen (wie Sozial- oder Steuergeheimnis) oder gelöscht werden müssten oder könnten
(s. § 9 Abs. 2 ArchG LSA; § 2 Abs. 4 BArchG).
Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
- Unterlagen, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Abs. 1 ArchG LSA (u. a. bei unzulässiger Speicherung) unterliegen oder durch ein Spezialgesetz explizit von der archivgesetzlichen Anbietungspflicht ausgenommen sind (z. B. Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gem. § 24a SÜG)
- Unterlagen, für die das Landesarchiv Sachsen-Anhalt eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilt hat.