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Reproduktionen (AllGO, lfd. Nr. 86)

Anmerkungen zu Tarifstelle 5.1. und 5.2.:

  1. Bei Selbstanfertigung von Reproduktionen reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 5.1.1., 5.2.1. und 5.2.4.1. um 50 v. H.
  2. Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1. entfällt bei der Selbstanfertigung von Reproduktionen aus Bibliotheksgut.
  3. Bei einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde wird die Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2. ab der zweiten Viertelstunde erhoben.
  4. Im Rahmen von Forschungs- und Editionsvorhaben mit substantieller Beteiligung des Landeshauptarchivs können die Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Bei schwierigen Vorlagen (insbesondere bei Urkunden, Karten und Plänen, Fotos), hochwertigen Digitalaufnahmen, Terminaufträgen und besonders umfangreichen Reproduktionsanliegen erhöhen sich die Gebühren um bis zu 100 v. H. sofern nicht Tarifstelle 5.2.2. Anwendung findet.
  6. Als besonderer Arbeitsaufwand gemäß Tarifstelle 5.2.3.2 gilt auch die Bereitstellung bereits vorhandener Aufnahmen, sofern es sich um ein besonders umfangreiches Reproduktionsanliegen handelt. In diesen Fällen findet Anmerkung Nummer 5 keine Anwendung auf nach Tarifstelle 5.2.3.2 anfallende Gebühren.
  7. Die Gebühren nach Tarifstelle 5.2.4. schließen die Auslagen für Ausdrucke in Fotoqualität nicht ein.
  8. Die Gebühr schließt die Auslagen für Datenträger, Verpackung und Versendung nicht ein.