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Auseinandersetzung über die Zulassung jüdischer Rittergutsbesitzer zu den Kreistagen in der Provinz Sachsen, 1859

Quellenkritische Einordnung

Die vorgestellten Dokumente sind in einer von der Allgemeinen Abteilung des Oberpräsidenten der Provinz Sachsen angelegten Akte überliefert, die 48 Blatt umfasst und unter der Signatur C 20 I, Ia Nr. 127 verzeichnet ist. Der hierin enthaltene Schriftwechsel lässt den hierarchischen Verwaltungsaufbau in der preußischen Provinz Sachsen erkennen und spiegelt zudem die strenge Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Verwaltungsebenen wider. In der Akte wird dies anhand des Widerspruchs einiger Kreistage gegen ein Reskript des preußischen Innenministeriums zur Zulassung jüdischer Rittergutsbesitzer zu den Kreisständischen Versammlungen deutlich, hatten sich diese doch vornehmlich auf die Befassung mit kommunalen finanziellen Angelegenheiten des jeweiligen Kreises zu beschränken. Zunehmend befassten sich die Kreistage jedoch auch mit darüber hinaus gehenden Themen und nutzten das ihnen zugestandene Petitionsrecht, um Vorschläge zu unterbreiten oder auch um Entscheidungen übergeordneter Behörden zu kritisieren und Einspruch zu erheben. Deren Reaktion hierauf fiel insbesondere bei vermuteter Opposition recht harsch aus.

Inhaltliche Einordnung

Auslöser des in der Akte abgelegten Schriftwechsels sind der Antrag des jüdischen Rittergutsbesitzers Julius Silberstein zu Malkwitz, Kreis Breslau, Provinz Schlesien (heute: Małkowice, Polen) auf seine Zulassung zum Kreistag sowie das hierauf vom königlichen Innenministerium erlassene und für alle preußischen Provinzialland- und Kreistage geltende Reskript vom 16. Februar 1859. Hierin weist der Innenminister an, dass den Juden die Ausübung ständischer Rechte „nach Lage der Gesetzgebung“ zuzugestehen ist. Er begründet dies mit dem in der Verfassung verbürgten Recht auf Religionsfreiheit und der mit ihr erfolgten Aufhebung einschlägiger restriktiver „Spezialgesetze“.
Wie anhand von in der Akte enthaltenen Schreiben einiger Landräte erkennbar ist, führte das Reskript unter den Abgeordneten mehrerer Kreistage in der Provinz Sachsen zu Irritationen -  galt doch bis dahin die Zugehörigkeit zu einer der christlichen Kirchen zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die Wahl zum Abgeordneten sowohl des Provinziallandtags als auch der Kreistage. Der Innenminister sah sich in seiner und der Autorität der Staatsregierung angegriffen und wies Landräte - als Vorsitzende der Kreistage - und Oberpräsidenten daraufhin scharf in die Schranken, indem er diese nachdrücklich ermahnte, die „gesetzlichen Grenzen kreisständischer Befugnisse“ einzuhalten. Dies ist für die damalige Situation im Königreich Preußen bezeichnend, denn er kritisierte die Auflehnung gegen die Entscheidung der Staatsregierung und die Kompetenzübertretung seitens der Landräte, nicht aber deren Haltung zur Zulassung jüdischer Rittergutsbesitzer zu den Kreistagen.  
Der hierauf vom Oberpräsidenten erstattete ausführliche Bericht wirft ein weiteres Bild auf die Stimmung in der Provinz Sachsen, indem er auf die Befindlichkeiten der Einwohner sowie deren „Verletzbarkeit und Reizbarkeit bei allen religiösen Fragen, besonders aber bei konfessionellen Gegensätzen“ verweist. Er berichtet, dass insbesondere in den größeren Städten der Provinz die Zulassung jüdischer Rittergutsbesitzer zu den Kreistagen „mit einiger Befriedigung aufgenommen“ wurde - dies allerdings wohl vor allem, weil man hier der Ansicht sei, die städtischen Vertretungen hätten ja auch Juden „in ihrer Mitte zu dulden“. Der Oberpräsident gibt hier nicht nur Einblick in die Einstellung weiter Teile der Bevölkerung gegenüber Juden, sondern bekennt auch für sich selbst, das Reskript sei ihm „bei erster Durchsicht fremdartig und geradezu unchristlich erschienen“. Offensichtlich fiel es auch ihm zunächst schwer, den Beschluss der Staatsregierung zu akzeptieren. Obwohl es 1859 nur einen jüdischen Rittergutsbesitzer in der Provinz Sachsen gab, der zudem von seinem Recht noch keinen Gebrauch gemacht hatte, sorgte das Reskript insgesamt für eine weit verbreitete Verstimmung, zumal man zugleich kreisständische Rechte beschnitten sah.

Überlieferungsgeschichte

Ein Teil des in der Akte überlieferten Schriftwechsels liegt in Abschrift beziehungsweise als Konzept vor. Das oben genannte Reskript des Innenministers war an die Oberpräsidenten aller preußischen Provinzen gerichtet und ist daher abschriftlich in der Akte überliefert. Der Entwurf dürfte höchstwahrscheinlich im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz erhalten sein, ebenso wie die Ausfertigung des Berichts des Oberpräsidenten, während die vorliegende Akte den Entwurf hierzu enthält. In den ebenfalls im Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Abteilungen Magdeburg und Merseburg) verwahrten Beständen der Landratsämter/Kreiskommunalverwaltungen könnten möglicherweise Dokumente über die Diskussionen um die Zulassung jüdischer Rittergutsbesitzer zu den Kreistagen überliefert sein.

Den Bestand des der Allgemeinen Abteilung des Oberpräsidenten der Provinz Sachsen finden Sie hier.

 

Die Abschrift des hier behandelten Reskripts des Innenministers finden Sie hier:

LASA, C 20 I, Ia Nr. 127, Bl. 2 VS

LASA, C 20 I, Ia Nr. 127, Bl. 2-3